Die Nationale Koordinierungsstelle eTwinning ist angesiedelt bei Schulen ans Netz e.V.

Einbinden von Videos in den TwinSpace

Frage

Darf ich YouTube-Videos oder andere digitale Inhalte über die embed-Funktion in den Twinspace einbinden, auch wenn ich mir nicht ganz sicher bin, ob die ursprünglichen Uploader vielleicht gegen das Urheberrecht verstoßen haben?

 

Beim Einbetten werden die Daten ja nicht auf dem eTwinning-Server gespeichert, sondern nur temporär von der ursprünglichen Seite aufgerufen. Allerdings erfolgt dabei eine kurzzeitige Speicherung im temporären Speicher.
 

Kurzantwort

Rechtsprechung teilweise noch ungeklärt

Bei der Einbindung von Videos mittels der „embed“-Funktion kommen gleich mehrere rechtlich komplizierte und zum Teil in der Rechtsprechung auch noch ungeklärte Fragestellungen zusammen. Für den Twinspace sollte man sich aber zumindest Folgendes merken:

 

Einverständnis des Anbieters einholen

Zunächst ist stets abzuklären, ob der Anbieter des Inhaltes, der im Twinspace mittels der embed-Funktion eingebunden werden soll, hiermit überhaupt einverstanden ist. Nähere Auskünfte erhält man regelmäßig in den Nutzungsbedingungen – etwa von YouTube – und / oder den FAQs der entsprechenden Online-Angebote. Dabei gilt eigentlich immer, dass jede Form einer kommerziellen Nutzung ausgeschlossen wird und etwa der eingebettete Videoplayer nicht modifiziert oder in sonstiger Art und Weise manipuliert werden darf. Mit anderen Worten: Die Einbettung hat genau so zu erfolgen, wie vom Online-Anbieter vorgegeben.

 

Rechtsinhaber kann Unterlassungsansprüche geltend machen

Auch wenn man sich an die Vorgaben des Online-Videoanbieters hält, schützt einen dies nicht zwingend davor, selbst rechtlich für das Einbinden eines Videos von einem (anderen) Rechteinhaber in Anspruch genommen zu werden, wie etwa durch ein Plattenlabel oder den Ersteller des eingebundenen Videos. Dies hängt zunächst damit zusammen, dass zum einen im deutschen Recht prinzipiell jeder zumindest auf Beseitigung und Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Art und Weise an der Begehung einer Rechtsverletzung beteiligt ist. Verschärft wird die Problematik zum anderen dadurch, dass es bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen keine Rolle spielt, ob ein Verschulden vorliegt, d.h. ein Verweis auf eine Unkenntnis von der Rechtsverletzung oder sogar fehlenden Vorsatz hilft erst einmal nicht weiter.

Auf der anderen Seite hat der Bundesgerichtshof mehrmals für den Fall einer Verlinkung – auch in der Form eines so genannten Deep-Links (= Link auf einen bestimmten Inhalt, wie eine einzelne Datei) – festgestellt, dass der Setzer eines Links den verlinkten Inhalt selbst weder vervielfältigt noch öffentlich zugänglich macht und somit auch keine urheberrechtlich relevante Handlung vornimmt. Bedauerlicherweise gibt es eine entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung für das direkte Einbinden eines fremden Inhaltes in das eigene Angebot nicht.

 

Beispiel Framing: Nutzer haften für eingebundene fremde Inhalte

Zur heute nicht mehr gebräuchlichen Technik des Framing – welche im Ergebnis mit dem Embedding durchaus vergleichbar ist – haben immerhin einige Gerichte die Ansicht vertreten, dass durch den Verwender der genannten Technik die „geframten“ Inhalte zueigengemacht werden und diesem daher voll zuzurechnen sind. Dies hätte zur Folge, dass er dann auch für mögliche Rechtsverletzung so einzustehen hätte wie wenn er diese Inhalte selbst in sein Angebot einstellen bzw. auf seinem Server speichern würde. Übertrüge man diese Rechtsprechung auf die embed-Funktion – was keinesfalls abwegig erscheint – ergäben sich dann konsequenterweise dieselben Haftungsrisiken für den Fall, dass der eingebundene Inhalt fremde Rechte verletzt.

 

Zusammenfassung

Aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage bei der embed-Funktion kann bezüglich einer Einbindung von Inhalten aktuell nur folgender dringender Rat gegeben werden: Zum einen sollte vor einer Einbindung eines Videos die „Seriosität“ der Quelle genau überprüft werden. Etwa eine Einbindung von YouTube-Videos ist sicher regelmäßig im Rahmen der Nutzungsbedingungen von YouTube unproblematisch. Zum anderen muss im Falle einer Löschungs- bzw. Beseitigungsaufforderung durch einen Rechteinhaber sofort (innerhalb von maximal 2 bis 3 Tagen) reagiert werden und die beanstandete Einbindung des Inhalts beendet werden.

Zitate zur Konferenz 2012

Zitate zur eTwinning-Konferenz 2012

Berlin 2012: Statements von Konferenzteilnehmern

mehr dazu

Projektbeispiele

Projekte aus Deutschland

mehr dazu

Newsletter bestellen


HTML nur Text