Freie Materialien und creative-commons-Lizenzen
Frage
Wie finde ich Material (Fotos, Videos, Präsentationen, Musik) das urheberrechtlich unbedenklich ist? Was hat es mit den creative-commons-Lizenzen auf sich?
Kurzantwort
Sammlung urheberrechtich freier Texte
Zunächst ist an Materialien zu denken, bei denen das Urheberrecht oder verwandte Rechte aufgrund von Zeitablauf bereits erloschen sind. So finden sich etwa im „Projekt Gutenberg“ unzählige klassische Texte, welche frei von Urheberrechten sind und für nicht-kommerzielle Zwecke ohne weiteres verwendet werden können (nähere Informationen unter Projekt Gutenberg-DE).
Gesetzestexte sind urheberrechtlich frei
Daneben dürfen nach § 5 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Gerichtsentscheidungen (einschließlich deren amtlichen Leitsätzen) ohne Einschränkung genutzt werden. Hierbei ist nur zu beachten, dass auf die amtlichen Veröffentlichungen – etwa aus der Entscheidungsdatenbank eines Gerichtes – zurückgegriffen wird, da z.B. in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Entscheidungen regelmäßig redaktionell bearbeitet und damit urheberrechtlich geschützt sind.
Verschiedene Lizenzmodelle
Es gibt zudem Rechteinhaber, die aus altruistischen Gründen oder etwa auch aus Werbezwecken, urheberrechtlich geschützte Materialien kostenlos zur Verfügung stellen. Hierzu werden vom Rechtsinhaber nach § 31 UrhG den Nutzern einfache (also nicht exklusive) Nutzungsrechte eingeräumt (= lizenziert). Ein dabei häufig verwendetes Lizenzierungsmodell stellen die so genannten creative-commons-Lizenzen dar. Es handelt sich dabei um ein einfaches und dadurch leicht durchschaubares Lizenzmodell, welches verschiedene "Grundvarianten" kennt, die vom Rechteinhaber entsprechend seiner Bedürfnisse kombiniert werden können. Parallel hierzu kann der Nutzer sofort erkennen, welche Rechte ihm eingeräumt sind und welche Nutzungen nach wie vor beim Rechteinhaber verbleiben.
Rechteinhaber kann die Art der Nutzung gestalten
Unter Creative Commons werden die verschiedenen Grundvarianten dargestellt und es können weitere Details abgerufen werden. So ist es für den Rechteinhaber z.B. möglich, sein urheberrechtlich geschütztes Material für beliebige Nutzungen freizugeben und sich lediglich die zwingende Namensnennung vorzubehalten. Ebenso ist es möglich, zusätzlich die kommerzielle Nutzung auszuschließen bzw. nur die nicht-kommerzielle Nutzung zu gestatten. Der Nutzer kann die freigegebenen Nutzungen anhand von bestimmten Symbolen bzw. von englischen Abkürzungen erkennen und ein Klick auf das dem Material jeweils angefügte "creative-commons-Symbol" öffnet eine Lizenzbeschreibung. So steht etwa die Abkürzung "by-nc" dafür, dass der Rechteinhaber bei der Nutzung seines Materials genannt werden muss (engl. "by" = dt. "von") und nur eine nicht-kommerzielle Nutzung gestattet ist (engl. "nc" = "non-commercial").
Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Rechteinhaber bei den creative-commons-Lizenzen die Möglichkeit hat zu bestimmen, dass Bearbeitungen seines Materials zwar erlaubt sind, jedoch diese Bearbeitungen nur unter den gleichen Bedingungen wie das Ausgangsmaterial weitergebenen werden dürfen. Wer also z.B. einen Text unter einer entsprechenden creative-commons-Lizenz als Grundlage für einen eigenen Text verwendet, darf auch letzteren nur unter den Lizenzbestimmungen des Ausgangstextes anderen Personen zur Nutzung überlassen.
Kostenlose Musik für eigene Projekte
Frei zugängliche mp3-Musik finden Sie auf dem Musikportal für Creative Commons Musik
Freie Grafiken
In der Bibliothek OpenClipArt steht eine große Anzahl an frei nutzbaren Grafiken kostenlos zum Download zur Verfügung.
Zusammenfassung
Unbedenklich ist zum einen Material, bei dem die urheberrechtlichen Schutzfristen bereits abgelaufen sind und zum anderen Material, welches nach § 5 UrhG als amtliches Werk (wie eine amtliche Gerichtsentscheidung) keinen Urheberrechtsschutz genießt. Materialen, welche unter einer creative-commons-Lizenz angeboten werden, können ebenfalls weitestgehend frei genutzt werden. Es ist dabei aber zu berücksichtigten, welche Rechte sich der Urheber vorbehalten hat. Der Vorbehalt ergibt sich unmittelbar aus der dem Material beizufügenden creative-commons-Lizenz.



