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Musikclips in den TwinSpace laden

Frage

Die Schulklasse lädt Musikclips aus dem Internet oder Lieder von Datenträgern in den TwinSpace. Was muss beachtet werden?

 

 

 

 

Kurzantwort

Sowohl Musikclips aus dem Internet als auch Lieder von Datenträgern sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt, da es sich um eine persönliche geistige Schöpfung von Komponisten und Textdichtern handelt. Hinzu kommt, dass bei den genannten Werken vielfach auch noch so genannte Leistungsschutzrechte bestehen, etwa für den Hersteller eines Tonträgers. Bei der Verwertung von Musikclips und Lieder von Datenträgern sind also üblicherweise gleich mehrere Rechteinhaber betroffen.


Rechteinhaber muss zustimmen

Im Ergebnis bedeutet dies: Wer Musikstücke vervielfältigt – also kopiert – und im TwinSpace anderen Nutzern zur Verfügung stellt, benötigt hierfür normalerweise die Zustimmung der Rechteinhaber. Denn das Zurverfügungstellen eines Liedes stellt auch im geschlossenen Bereich des TwinSpace ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechtes dar und dieses Nutzungsrecht ist nach dem Gesetz den Rechteinhabern exklusiv vorbehalten. Hierbei kommt es für ein öffentliches Zugänglichmachen nur darauf an, dass ein größerer Personenkreis Zugriff auf ein Lied hat, dessen Mitglieder nicht persönlich miteinander verbunden sind. Eine bloße virtuelle Verbundenheit reicht dabei ebenso wenig aus wie die Sicherung einer geschlossenen Benutzergruppe mittels Zugangsdaten.


Musikindustrie: Nutzungsvereinbarungen mit Angebotsbetreibern

Dem widerspricht nicht die Tatsache, dass online über eine Vielzahl von Online-Angeboten Musikstücke zumindest kostenlos angeschaut werden können. Denn die Betreiber entsprechender Angebote schließen hierzu – meistens direkt mit den Plattenlabels und Musikverlagen – entsprechende Nutzungsvereinbarungen ab und erhalten hierfür von Betreibern der Online-Angebote entsprechende Vergütungen. Über die Höhe der gezahlten Vergütungen etwa von YouTube an die Musikindustrie und die Art ihrer genauen Berechnung wird allerdings Stillschweigen gewahrt. Schätzungen gehen aber davon aus, dass die Musikindustrie alleine mit Musikvideos im Internet viele hundert Millionen Dollar pro Jahr verdient. Selbstverständlich beinhalten die genannten Vereinbarungen nicht die Erlaubnis, dass die Musikclips, Videos usw. durch Dritte kopiert und direkt von diesen online angeboten werden dürfen (zum Sonderfall der „Embedded-Videos“ siehe die eigenständige FAQ zum Einbinden von Videos).


Zusammenfassung

Wer Musikstücke im TwinSpace anderen Personen zur Verfügung stellt, macht diese öffentlich zugänglich im Sinne des Urheberrechts und benötigt daher die Zustimmung der Rechteinhaber. Etwas anderes gilt nur, wenn an dem Musikstück keine Rechte mehr bestehen. Dies ist aktuell z.B. der Fall, wenn Komponist und Textdichter bereits mehr als 70 Jahre verstorben sind und die verwendete Tonaufnahme vor mehr als 50 Jahren veröffentlicht wurde (letztere Frist wird demnächst ebenfalls auf 70 Jahre verlängert).

Zitate zur Konferenz 2012

Zitate zur eTwinning-Konferenz 2012

Berlin 2012: Statements von Konferenzteilnehmern

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